Badeverbot am Strandbad ohne rechtliche Grundlage
Aus Sicherheitsgründen ist es nicht erlaubt, am Strandbad im Rhein zu schwimmen. Gegen das Verbot klagt der frühere SPD-Stadtrat und ehemalige Vizepräsident des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs, Jörg Schmidt. Entscheiden wird das Verwaltungsgericht Karlsruhe, wo Schmidts Klage anhängig ist. © Tröster |
13. August 2019 Leserbrief-Schreiber: Jörg Schmidt, Mannheim
Nachdem ich als derjenige enttarnt wurde, der die Stadt Mannheim wegen des Badeverbots im Strandbad vor den Kadi gezerrt hat, möchte ich mich – zur Vermeidung von Missverständnissen oder Irrtümern – noch einmal zu Wort melden.
In der Sitzung des Umwelt-und Technikausschusses (AUT) ging es, nachdem der Stadt das Argument der Wasserqualität abhandengekommen ist, weil diese schon seit Jahren einwandfrei ist, vor allem um die mit dem Baden im Strandbad bestehenden Gefahren.
Allerdings wird die Stadt hier nicht etwa selbst argumentativ tätig. Sie bedient sich vielmehr ausschließlich der Hilfestellung durch die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG). Dazu einige Bemerkungen:
Erstens: Für die nach Ansicht der DLRG bestehenden Gefahren für die Schwimmer gibt es keinen Beleg. Die als sachkundig bezeichneten Rettungsschwimmer können eigentlich keine Erkenntnisse haben, da sie seit dem Badeverbot im Jahre 1978 nicht mehr rettend tätig waren und auch selbst nicht mehr schwimmen durften. Es werden also nicht bewiesene Behauptungen in den Raum gestellt. Teilweise wird sogar mit nachweislich unrichtigen Argumenten gearbeitet. So wurde behauptet, dass die Strömung im Strandbad wegen Baggerarbeiten stark zugenommen habe.
Nach Auskunft des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts wurde im fraglichen Bereich nicht gebaggert. Dies ist nicht nur der Beweis für unrichtigen Vortrag, sondern zudem auch der Nachweis von Inkompetenz. Selbst wenn nämlich in der Fahrrinne gebaggert worden wäre, so hätte dies allenfalls am Ludwigshafener Rheinufer Auswirkungen haben können, nicht aber im Strandbad auf der anderen Rheinseite.
Zweitens: Wenn es die behaupteten starken Gefährdungen gäbe, müsste man der DLRG vorwerfen, dass sie über viele Jahrzehnte hinweg die dort Badenden nicht gewarnt hat. Denn man kann davon ausgehen, dass sich Strudel und Unterströmungen erst nach dem Jahr 1978 ausgebildet haben. Auch die Schifffahrt hat sich – entgegen der Darstellung der DLRG – nicht so verändert, dass sich daraus eine grundlegend veränderte Gefahrensituation ergeben hätte.
Drittens: Ärgerlich ist es, dass die Stadt auf das entscheidende rechtliche Argument gegen die Rechtmäßigkeit des Verbots sowohl in ihrer Klageerwiderung als auch in der Sitzung des AUT nicht eingeht, geschweige denn es widerlegt. Bergsteigen, Klettern im Gebirge, Mountainbikefahren im Gelände sind extrem gefährliche Betätigungen und gleichwohl kommt kein Mensch auf die Idee, sie zu verbieten. Dies hat auch einen Grund: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es ein sogenanntes „Recht auf Selbstgefährdung“, das heißt, es ist jedermanns Sache, ob er sich einer Gefahr aussetzen will oder nicht.
Um dieses Recht auszuschließen, muss der Staat gesetzgebend tätig werden, wie er dies bei der Gurtpflicht und der Helmpflicht für Motorradfahrer (aber nicht für Radler, trotz der Gesundheitsgefahren) getan hat.
Ohne eine entsprechende bundesrechtliche Rechtsgrundlage sind also der Stadt die Hände gebunden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stadt Mannheim an einem Verbot festhält, für das es keine Rechtfertigung gibt.
Info: Originalartikel unter http://bit.ly/2YW4M51